Zu sehen ist die Burg Sooneck
Burgenlexikon - Dr. Stefan Grathoff

4 Die Besitzungen und Ämter der Herren von Dahn

Die Ritter von Dahn gehörten zu den bedeutenden Adelsfamilien des Wasgaus. Dahner Familienmitglieder wurden von Königen, Herren, Bischöfen und Städten mit einflussreichen Posten betraut und waren mit fast allen wichtigen niederadligen Familien des Landes verwandt oder verschwägert.
Die Dahner gehörten aufgrund ihres beachtlichen Eigenbesitzes (Allod), ihrer beachtlichen Lehengüter und der Verfügungsgewalt über zahlreiche Burgen zu den wohlhabenden pfälzischen Adligen. Sie trug Lehen von Königen, Herzögen, Erzbischöfen, Bischöfen, Klöstern und Abteien sowie hochgestellten Herren der näheren und weiteren Umgebung. (28)
Nachstehend sind die Lehensherren und die Hauptlehensorte sowie das Jahr der Erstnennung des Lehens (in Klammern) angegeben:

König und Reich

Burg Gundheim (1311)
Burrweiler (1349)
Flemingen (1349)
Burg Geisberg (1349)
Wernersberg (1442)
Wasselnheim (1442)

Herzöge von Lothringen

Rechte bei Neu-Dahn (1285)

Erzbischöfe von Köln

Burg und Herrschaft Sulz (1351)

Erzbischöfe von Trier

Burg Wartenstein (1426)
Stein-Kallenfels
Monzingen

Erzbischöfe von Mainz

Nussdorf (1369)

Markgrafen von Baden

Kestenholz (1431)

Hochstift Speyer

Burg Alt-Dahn (1327), Neu-Dahn (1285), Tannstein (1338)
Pfarrrechte in Dahn und Hauenstein (1340)
Roschbach (1340)
"Dahner Lehen" (Bruchweiler, Fischbach, Hinterweidenthal, Erfweiler, Schindhart)(1338)

Domkapitel Speyer

Weinheim. Vogtei (1268)

Hochstift Worms

Roxheim und Dirmstein (1511)

Grafen von Eberstein

Pleisweiler (1275)
Diverse andere (1433)

Grafen von Zweibrücken(-Bitsch)

Steinweiler, Rußheim, Kindenheim (1308)
Obersteinbach, Neunhofe, Dambach (1399)
Pleisweiler, Kapellen (1418)

Grafen von Veldenz

Diverse (1417)

Grafen von Hanau-Lichtenberg

Burg Sareck (1421)
Epfig (1456)
Wörth und Görsdorf (1459)

Herren von Ochsenstein

Groß-Fischlingen (1483)

Herren von Rappolttstein(-Hohenack)

Birlenbach, Drachenbronn (1298)

Herren von Fleckenstein

Schoenenburg bei Sulz (1432)

Herren von Rathsamhausen

Nordhausen

Kloster Hornbach

Godramstein (1269)
Hinterweidenthal (1270)
"Pirminsgezug" (1441)

Abtei Weißenburg

(?) (29)

Kloster Andlau

(?) (30)

Vom Pfalzgrafen bei Rhein hatten die Dahner keine Lehen. Ulrich III. von Dahn verdingte sich 1488 dem Pfalzgrafen Philipp lediglich als Gefolgsmann. Ähnliche Mann-schaften gingen Dahner Ritter 1291 mit den Grafen von Zweibrücken, ca. 1300 mit den Herren von Rappoltstein, 1318 mit der Abtei Weißenburg und 1399 mit den Bischöfen von Speyer ein.
Die gesellschaftliche Bedeutung der Herren von Dahn wird dadurch unterstrichen, dass sie selbst über einen kleinen Lehenhof verfügten, dem Ritter- und Herrenfamilien, "Privatpersonen" und kirchliche Einrichtungen angehörten. Als Lehensleute der Dahner bezeugt sind etwa die Ritter von Flomersheim (1265), die Ritter von Altdorf (1279), die Ritter von Mosbach (1281), die Herren von Windstein (1285), die Herren von Müllenheim (1453) und Greifenstein (1453) sowie die Abtei Weißenburg (1353), einige Burgmannen auf Burg Sulz (1433) und ein gewisser Hans Bruotz (1461).
Die Verwandtschaftsbeziehungen der Dahner waren weit verzweigt. Die Liste der betroffenen Familien liest sich wie das Who-is-who des pfälzischen Niederadels. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden zu den Familien Annweiler, (31) Bayer von Boppard, Blick von Lichtenberg, Dirnberg, Eichen, Fleckenstein, Geroldseck, Groschlag, Helmstadt, Hunyngen, Kämmerer von Worms, Kogenheim, Kropsburg, Landschad von Steinach, Langenau, Lewenstein, Lupfen, Lützelburg, Matzenheim, Meckenheim, Metri, Mosbach, Pfau von Rietburg, Puller von Hohenberg, Roist von Wers, Schauenburg, Schwarzenberg, Seebach, Sötern, Stafford, Stein-Kallenfels, Ursela, Utenheim, Warsberg, Wasigenstein, Wasselnheim, Westhausen, Winckenthal, Windeck, Windstein und Zeiskam.
Die aus den verwandtschaftlichen Beziehungen herrührenden Besitzverflechtungen konnten im Rahmen dieser Abhandlung nicht näher untersucht werden. Bei der Zusammenstellung des Grundbesitzes der Dahner wurden auch die Wittumsgüter, solche Güter also, die Dahner Töchter von ihren Ehemännern als Ausstattung bzw. Witwengut bekamen, nicht berücksichtigt, obwohl sich aus diesen Gütern durchaus dauerhafte Besitzrechte des Dahner Stammes ergeben konnten. Die bekannt gewordenen Wittumsgüter tauchen aber alle in späteren Zeiten nicht mehr im Dahner Besitz auf, blieben also offensichtlich bei den Familien der Ehemänner.
Bei der nachstehenden Aufstellung ist zu berücksichtigen, das sie fast ausschließlich auf der Auswertung der Dahner Überlieferung beruht. Spezialuntersuchungen in den einzelnen Ortschaften können durchaus noch weitere Befunde erbringen.
Die jeweiligen Belege zum nachstehenden Besitzverzeichnis sind den Regesten zu entnehmen.