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Die Photos wurden freundlicherweise von Steffen Bergner zur Verfügung gestellt.
7.1. Gründe der Zerstörung des Steinenschlosses
Dem Kaiser war im Rahmen der Sicherung seiner Rechte und seines Güterbestandes vor allem an einer ministerialischen oder lehensrechtlichen Bindung seiner Gefolgsleute gelegen.(170) Die Aktivitäten des Grafen Simon von Saarbrücken, dessen konsequenter Drang nach Machtausweitung selbst den Kirchenbann nicht scheute,(171) standen diesen Plänen im Wege, da sie immer noch die Gefahr der Entstehung einer territorialen Macht am Rhein in sich bargen.(172) Deshalb entschloß sich der Kaiser wohl zu einem Schlag gegen die Zentren der saarbrückischen Macht,(173) die seiner Konzeption im Wege standen. Die Brechung der Burg Saarbrücken und drei weiterer Festen des Grafen Simon durch den Kaiser 1168 erwies sich dabei nicht als zerstörerischer Kraftakt der Reichsgewalt, sondern als eine wohlüberlegte Zurechtweisung und Machtbeschränkung des Saarbrücker Grafen.(174) Mit dieser Aktion wollte der Kaiser keinesfalls die saarbrückische Macht zerschlagen; wenig später erschien Graf Simon wieder in der Umgebung des Königs.(175) Die Brechung der Burgen war mehr symbolischer Akt und Korrektiv, das auf die Beziehung dieser Burgen zur Reichsgewalt allgemein und die Rechtsstellung der gebrochenen Burgen im Besonderen abzielte. Mit dem doch entschiedenen Durchgreifen konnte der Kaiser einerseits seine Funktion als Garant und Wahrer des Rechtes hervorheben.(176) Auf der anderen Seite konnte dem Kaiser an einer groß angelegten Zerstörungsaktion nicht gelegen sein, da er damit nur ein Machtvakuum geschaffen und andere Gewalten zum Nachrücken animiert hätte. Die Brechung der Burgen muß subtilere Gründe gehabt haben. Im Falle der Burg Saarbrücken ist bekannt, beim Steinenschloss kann man wie geschildert davon ausgehen, dass beide Festen auf Kirchengut gestanden haben. Dasselbe lässt sich für die dritte 1168 bei derselben Gelegenheit vielleicht zerstörte Burg, das Schlössel, voraussetzen. Die wohl ohne rechtliche Grundlage in den Besitz der Saarbrücker geratenen Burgen Saarbrücken und Schlössel und das 'illegal' auf bevogtetem Kirchengut errichtete Steinenschloss waren, soweit man weiß, weder besitz- noch lehnsrechtlich in ein Rechtsverhältnis zwischen den betreffenden Kirchen und den Saarbrückern eingebunden. Ungeachtet einer eventuellen Verletzung des Burgbauregals bildeten diese Burgen, waren sie einmal vollendet, einen eigenen Rechts- und Friedensbereich und wurden anscheinend als 'adeliges Haus' von den Saarbrückern als Eigenbesitz angesehen. Strittig war allenfalls das Eigentum am Grund und Boden, auf dem sie standen. Die durch den willkürlichen Bauakt entstandene Rechtslage konnte nur durch einen nachträglichen Rechtsakt, eine Lehnsnahme oder Schenkung 'legalisiert' werden. War dies nicht möglich oder nicht beabsichtigt, war die Rechtsunsicherheit auch dadurch zu beheben, dass die strittige Burg zerstört wurde. Der Tatbestand der Zerstörung war bereits erfüllt, wenn eine Lücke im Burgbering klaffte oder das Burgtor eingeschlagen war. Die Existenzberechtigung der Burg quasi als Rechtsperson (Patze) war von der Niederlegung zwar nicht berührt, doch mit Hilfe des Königs, konnte die Konzession (Maurer) neu erteilt werden.(177) War die Bresche wieder geschlossen, konnte die 'wiedererrichtete' Burg durch den König wie gewünscht in den Lehensbesitz der Kirche überführt werden. Der Schutzherr des Klosters konnte darüber hinaus eventuell entgangene Rechte selbst wieder geltend machen. Genau dies ist im Falle der Burg Saarbrücken geschehen, für die eine Lehensnahme durch die Saarbrücker nicht bezeugt ist. Die Burg war spätestens 1171 wiederhergestellt. Kaiser Friedrich bestätigte dem Bischof von Metz den Besitz der Burg erneut und drohte demjenigen Bestrafung an, der sie der Metzer Kirche streitig zu machen versuchte. Diese lehnsrechtliche Verankerung lag auch ganz auf der von Spieß charakterisierten politischen Linie des Kaisers, "das zum staatlichen Organisationsprinzip erhobene Lehnsrecht durch gesetzliche Fixierung in den Griff zu bekommen, um so die kaiserliche Machtstellung zu stärken und abzusichern".(178) Ähnliche Zusammenhänge kann man für die Burg in Eisweiler annehmen, deren Bau auf Hornbacher Klostergrund rechtlich nicht legitimiert gewesen sein dürfte.
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