Zu sehen ist die Burg Sooneck
Burgenlexikon - Dr. Stefan Grathoff

4.1.3. Vogt Hermann

Felsabsatz zwischen Ober- zu Unterburg mit Zisterne

Man erkennt deutlich, dass es den Saarbrückern gelang, mit teilweise umstrittenen Maßnahmen des Hornbacher Abtes und Wormser Bischofs Winither im Bereich des Klosters Hornbach und in Worms Fuß zu fassen und gleichzeitig ihre Hausmacht zu stärken. Vielleicht schon in einer Art Gegenreaktion auf Infiltrationsbewegungen der Saarbrücker im Umfeld der Hornbacher Vogtei, versuchte der Kaiser, das Kloster näher an das Hochstift Speyer zu binden. Im Zuge bedeutender Schenkungen an die Speyerer Kirche, erhielt der Bischof im Jahre 1087 nun die Abtei Hornbach im Bliesgau in der Grafschaft Gottfrieds(66) mit allen Rechten und allem Zubehör übertragen. Der König hat sich wohl auf konkrete Vorfälle, zumindest aber Befürchtungen bezogen, wenn er einschränkte, abusum illum non concedimus, ut bona ecclesie dividat inter milites suos.(67) Mit diesem Schenkungsakt war das Hochstift zur beherrschenden Macht im Speyergau aufgestiegen. Die Vogtei in Hornbach behielt der König vorerst für sich zurück und bestellte dafür als Untervogt einen gewissen Hermann. Diese entscheidende Beschränkung eines eigenkirchenrechtlichen Anspruches des Speyerer Bischofs führte auch sehr schnell zu Differenzen. Bischof Johann beschwerte sich beim Kaiser wegen der Übergriffe des Vogtes Hermann gegen seine familia. Heinrich IV. lenkte ein und übergab am 7. Januar 1100 dem Bischof Johann nun auch die Vogteirechte.(68) Vogt Hermann gab dazu seine Zustimmung, denn er konnte die Vogtei in Abhängigkeit vom Bischof weiterhin ausüben.(69)
Es wurde oben im Zusammenhang mit der Burg Trifels bereits darauf hingewiesen, dass dieser Vogt Hermann als Hermann von Obrigheim zu identifizieren sein dürfte. In der Forschung sind über die familiäre Zugehörigkeit dieses Vogtes Hermann schon viele Vermutungen angestellt worden.(70) Die These, dass der Hornbacher Vogt Hermann mit dem "homo quidam ingenuus nomine Herimanus" identisch ist, der im Einvernehmen mit Heinrich IV. das auf Allod gegründete Augustinerstift Hördt am 9. Februar 1103 der Speyerer Kirche tradierte, wurde von Doll korrigiert, der Hermann von Hördt den Grafen von Staufenberg zuordnen konnte.(71) Eine Identität des Hördter Stifters mit dem Vogt Hermann scheidet somit aus. Die Traditio weist über die Verbindung der Staufenberger zu den Zeisolf-Wolfram auch ganz in die Umgebung des Speyerer Bischofs bzw. des dortigen Burggrafen.(72) Wenn man den Hornbacher Vogt aber mit Hermann von Obrigheim identifiziert, der als Neffe Diemars von Trifels und Bruder des Meginlach und Wolbrand von Obrigheim bereits genannt wurde, ist eine Beziehung zum Hause Saarbrücken herleitbar. Die Saarbrücker hätten demnach ihre Verbindungen zu den oppositionellen Kreisen um den Trifels und die Madenburg auf die Vogteiverhältnisse des Klosters Hornbach ausdehnen können, als ein Obrigheimer dort Vogt geworden war. Eine entscheidende Vorbedingung für den Bau des Steinenschlosses auf Hornbacher Klostergrund wäre damit erfüllt gewesen. Wenn auch ein direkter Einfluß bzw. die stille Duldung des Burgenbaus seitens des Hornbacher Vogtes nur Vermutung bleiben kann, so läßt sich doch eine erhebliche Unruhe in der Vogtei in den Jahren nach der Jahrhundertwende feststellen. Die Spannungen wurden offenbar durch eine umstrittene Kompetenzverteilung zwischen Erzbischof und Kaiser ausgelöst, die Eigenmächtigkeiten des Vogtes nach sich zogen. Heinrich IV. stellte am 15. Februar 1105 fest, dass zu Zeiten Johanns ein Zwist zwischen dem Bischof und seinem Vogt entstanden war. Während der Bischof sich um die Verteidigung der Kirche und seiner familia bemühe, ergehe sich der Vogt in Plündern und Rauben. Der Kaiser verkündete, dass der Vogt in Hornbach sein Amt vom Bischof zu Speyer, dieser die Vogtei aber vom König und Kaiser empfangen solle.(73) Der Vogt solle sich mit seinem Beneficium, das zur Vogtei gehörte, begnügen und ungerufen weder nach Hornbach noch nach einem anderen zur Vogtei gehörenden Ort in amtlicher Eigenschaft kommen dürfen, da alle Klagesachen der Kompetenz des Abtes oder eines Vogteiangehörigen oder dessen villicus unterständen. Der König fügte hinzu, dass kein Graf oder Einnehmer Steuer oder Friedensgeld von den Leuten der Abtei einnehmen dürfe. Diese Initiative war ein klares Vorgehen gegen die Praktiken des Hochstiftsvogtes, der sich gegen König und Bischof Eigenmächtigkeiten in seinem Amtsbereich erlaubte. Da er den Vogt nicht vollständig vertreiben konnte, ihn für die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit auch benötigte, ließ der Bischof ihn in seiner Zuständigkeit beschränken und vogteiliche Befugnisse, hier richterliche und steuerliche Kompetenzen abspalten.(74)