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Burgenlexikon - Dr. Stefan Grathoff

4. Die Art der Weineinkünfte

Die Rechnungsbücher des 16. Jahrhunderts erlauben keine klare Unterscheidung hinsichtlich der Erträge aus den verschiedenen Anbau- bzw. Leiheformen wie Eigenbau, Pacht, Lehen oder Zehnt (FN 126). Die Schreiber der Rechnungsbücher waren vornehmlich an der Dokumentierung der Erträge interessiert. Eine Differenzierung der jeweiligen Einnahmeart war für sie nicht relevant. Auch bei der Aufstellung der Abteikosten werden Aufwendungen für den Eigenbau und die Zehnt- und Pachteintreibung zuweilen ohne erkennbare Systematik miteinander vermischt. Der allgemeine Aufbau der Rechnungsbücher und gelegentlich am Rand hinzugefügte Bemerkungen lassen aber zumindest bis zum Jahr 1520/1521 Rückschlüsse auf die Verteilung der Anbauarten und Leiheformen in den Weingemeinden der Abtei zu.

4.1. Eigenbewirtschaftung

Wie bei vielen größeren Grundherrschaften (FN 127), ist auch in Andlau der Anteil der selbstbewirtschafteten Weinanbaufläche schwer zu bemessen, da Eigenbau, verpachtete Weinäcker und Zehntweinäcker in ein und demselben Ort zu finden waren. Eigenbewirtschaftete Rebflächen sind 1520/1521 in Andlau selbst, in (Mittel-)Bergheim, Barr, Heiligenstein, Eichhofen, Zell und Nothalten, Blienschweiler, Ittersweiler, Reichsfeld, Bernhardsweiler, Scherweiler und Kintzheim anzutreffen. Der Umfang des eigenn gewehß wird an keiner Stelle der Rechenbücher ausdrücklich genannt. Um aus den kumulierten Summenangaben der Weine die eigenbewirtschafteten Flächen isolieren zu können, wurde zu einer Hilfskonstruktion gegriffen, die - da methodisch mit Unwägbarkeiten behaftet - keine exakten Ergebnisse bieten kann, zumindest aber eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung des Eigenbaus in der Weinwirtschaft der Abtei gibt. Grundlage der Vorgehensweise war, daß im Rechnungsbuch von 1500/1501 unter der Rubrik "[...] win zins und zehenden ann allen enden dem stifft gefallen und ouch eigenn gewehß" gelegentlich hinter den Fuderangaben in den einzelnen Orten erklärende Zusätze wie "zu zehenden", "in zinsen" oder "zu uns(er)m teill gefallen" erscheinen. Wenn man davon ausgeht, daß diese Benennungen mit Zehnt- bzw. Zins- und Pachterträgen übereinstimmen, können fehlende Zusätze bzw. die mehrmals auftauchende Erklärung "hatt die ocht und der schrott(er) geben" (FN 128) als Indikator für in Eigenbau bewirtschaftete Fluren angenommen werden (FN 129). Aufgrund dieser Vermutung ergibt sich folgende Aufstellung, die den Anteil der Eigenbaufläche bis 1521 umreißt (FN 130) [Tabelle 2]
Der Anteil des Eigenbaus blieb, gemessen an den Gesamterträgen der Abtei, zwischen 1500 und 1521 fast gleich und betrug durchschnittlich 7,5 %. Für die folgenden 57 Jahre lassen sich hierzu aufgrund fehlender Quellen zwar keine näheren Angaben machen, die Höhe der Rebbau- bzw. Herbstkosten deutet aber daraufhin, daß sich der Anteil der in Eigenbau bestellten Wingerte kaum verändert hat. Dies gilt wohl auch, wenn man Teuerungen und Kostensteigerungen im Laufe der Zeit in Rechnung stellt und berücksichtigt, daß sich Rebbaukosten fast stets auf die Pflege der abteieigenen Weinberge bezogen, während unter den Herbstkosten auch Beträge zu finden sind, die zwar das Weingeschäft betrafen, sich aber nicht zwangsläufig nur auf eigenbewirtschaftete Rebflächen beziehen mußten. Bezeichnenderweise wird nach 1521 nicht mehr zwischen Rebbau- und Herbstkosten unterschieden, sondern es werden nur noch die Aufwendungen für den Rebbau notiert. Auch in den letzten drei Jahrzehnten blieb der Anteil der in Eigenbau kultivierten Rebfläche ungefähr gleich, da die Ertrag-Kostengegenüberstellung wie zu Beginn des Jahrhunderts den durchschnittlichen Wert von 7,5 % aufweist. Die eigenwirtschaftlich bebaute Weinfläche war in der Gemarkung Andlau am größten, es folgten (Mittel-)Bergheim, Barr und Blienschweiler, während der Anteil in Kintzheim und Scherweiler am kleinsten war (FN 131). Der Umfang des Eigenbaus lenkt das Interesse auf dessen Wirtschaftlichkeit. Die Eigenbewirtschaftung von Klosteräckern erbrachte im Wirtschaftsjahr 1500/1501 einen Ertrag von 14 Fuder und 8 Ohm. Auf dem Weinmarkt verkauft, hätte diese Menge bei dem in diesem Jahr zu erzielenden Fuderpreis (FN 132) von 3,3 Pfd. ca. 47 Pfd. in die Abteikasse gebracht. Gemessen an den Gesamteinnahmen in Höhe von über 1.220 Pfd. machte die Eigenbewirtschaftung also gerade einmal 3,8 % aus. Stellt man darüber hinaus dem angenommenen Ertrag in Höhe von 47 Pfd. die Kosten für Rebbau und Herbsten gegenüber, deutet sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis an. Da die Rebbau- bzw. Herbstkosten sich auf ca. 90,8 Pfd. beliefen, wären pro im Eigenbau erwirtschaftetem Fuder Wein 6,3 Pfd. Kosten entstanden. Die Produktionskosten hätten somit den potentiellen Verkaufswert fast um das Doppelte überstiegen. Im Rechnungsbuch von 1520/1521, in dem sich zum letzten Mal eigenbewirtschaftete Reben erfassen lassen, ist dieses Verhältnis noch ungünstiger, obwohl der zu erreichende Verkaufspreis mit 6,7 Pfd. pro Fuder fast doppelt so hoch angesetzt werden kann. Die erwirtschafteten 8 Fuder und 10 Ohm entsprachen einem Geldwert von fast 57 Pfd. Gemessen an den Rebbau- und Herbstkosten dieses Jahres in Höhe von 94,5 Pfd. kostete jedes erwirtschaftete Fuder aus dem Eigenbau 11,1 Pfd. Auch hier können mögliche Steigerungen der Lohn- und Gestellungskosten nicht unmittelbar in den Kostenvergleich einbezogen werden, da nähere Angaben zu ihrer Größenordnung in Andlau nicht beigebracht werden können. Wenngleich die Menge der in Eigenwirtschaft prodzuierten Weine nicht zuverlässig angegeben werden kann und sich die in den Büchern genannten Herbstkosten nicht notwendigerweise nur auf den Eigenbau beziehen, deutet der Kosten-Nutzen-Vergleich doch an, daß der Eigenbau in Andlau ein Zusatzgeschäft war. Die potentiellen Erträge standen in einem wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis zu den Bewirtschaftungskosten. Freilich bleibt es fraglich, ob in diesem Bereich Wirtschaftlichkeit überhaupt intendiert war. Denkbar ist, daß die Abtei sich den 'Luxus' von eigenbewirtschafteten Weinbergen erlaubte, um direkten Einfluß auf die Pflege solcher Weinäcker zu behalten. Der so gewonnene wahrscheinlich qualitativ hochwertige Wein diente wohl dem Eigenverbrauch der Äbtissin und der Abteidamen, zur Bewirtung von Gästen und dem Meßdienst. Die Unwirtschaftlichkeit des Eigenbaus fiel ohnehin nicht sonderlich ins Gewicht, da sich die Kosten in Grenzen hielten. Die Rebbaukosten lagen bis in die 20er Jahre im Mittel bei weniger als 20 Pfd. pro Jahr, die Herbstkosten machten durchschnittlich 65 Pfd. pro Jahr aus. Zwischen 1500 und 1521 wurden also gerade einmal 10 Prozent der Gesamtausgaben für den Eigenbau aufgewendet. Für die Jahre 1577-1590 betrug dieser Wert sogar nur 7,5 Prozent. Dem bescheidenen Umfang des Eigenbaus entspricht die ebenso spärliche Überlieferung hinsichtlich der Pflege dieser Wingerte und ihrer Pflanzen. Den spätmittelalterlichen Quellen ist so gut wie nichts über die Behandlung der Reben zu entnehmen (FN 133). Eine Weinbauordnung wie man sie etwa aus Colmar (1438) und Straßburg (1471) aus dieser Zeit kennt (FN 134), ist für die Abtei Andlau nicht überliefert. Erst die Rechnungsbücher des 16. Jahrhunderts nennen einzelne Arbeitsgänge, die in den Weinbergen zu erledigen waren. So wurde 1500/1501 das ruren, rumen, verhegen (verhecken), Weinbergpfähle bereiten (FN 135), hacken, sticken, biegen, schniden, stecken (FN 136), hefften, ymben (FN 137) und ziegen (FN 138) festgehalten. Dazu kamen andere Tätigkeiten, wie etwa einen karch mit stecken in den schröter [zu] faren oder eine kest der schröter [zu] buwen. Die Spezifizierung der einzelnen Tätigkeiten im Weinberg beschränkt sich allerdings auf die ersten Jahren des 16. Jahrhunderts (FN 139). Deshalb lassen sich auch nur für diesen Zeitraum nähere Angaben zum Arbeitsaufwand machen. Die folgende Tabelle beinhaltet zunächst den Kostenaufwand für einzelne Arbeitsschritte in Andlauer Weinäckern und sodann den prozentualen Anteil der Aufwendungen an den Gesamtrebbaukosten (FN 140) des betreffenden Wirtschaftsjahres. [Tabelle 3]
Die Bodenbearbeitung (rühren, hacken, räumen, graben) beanspruchte meist mehr als die Hälfte aller Kosten. Die Arbeiten an den Reben selbst stiegen im Jahr 1502/1503, in dem der Boden auffallend wenig (32,4 %) bearbeitet wurde, überdurchschnittlich an und nahmen fast 50 % der Kosten in Anspruch. Der hohe Kostenaufwand für die Bereitstellung der Pfähle in den Jahren 1501/1502 und 1503/1504 ist wohl in beiden Fällen auf eine verstärkte Neusetzung zurückzuführen. Da die aufgeführten Düngvorgänge in nicht näher genannten Wingerten erfolgten, lassen sich keine Aussagen über die Häufigkeit des Mistens und die Organisation der Mistfuhren selbst (FN 141) machen. Die Beschaffung des Düngers wird aufgrund der ständigen Haltung von Pferden, Kühen und Schweinen aber keine größeren Schwierigkeiten verursacht haben. Die Anzahl der Personen, die mit der jeweiligen Arbeit im Weinacker betraut waren, ist aus den Quellen nicht zu ersehen. Zwar werden summarisch entstandene Kosten mitgeteilt (FN 142), es läßt sich aber noch nicht einmal annähernd die Gesamtzahl der Arbeiter in der Eigenwirtschaft ermitteln. Denn zu den Kosten im Weinacker kamen noch weitere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Herbsten anfielen und vom Kloster bezahlt werden mußten. Dazu gehörten etwa Trinkgelder für die Knechte (FN 143), Zahlungen an zusätzliche Tagelöhner bei der Lese (FN 144), Gelder für die Verpflegung der Arbeiter (FN 145) sowie Leistungen für den Transport des geherbsteten Weins in die Abteikeller (FN 146) und weitere bei der Lese anfallende Arbeiten (FN 147). Während sich die vorstehende Angaben zu den Arbeitskosten ganz auf die Weinäcker in Andlau und Umgebung bezogen, führt die nachstehende Tabelle, die beim Herbsten anfallenden Kosten auch für die in Eigenbewirtschaftung kultivierten Weinäcker in den einzelnen Dörfern auf (FN 148) [Tabelle 4]
Der relativ gleichbleibende Kostenspiegel in den einzelnen Orten deutet auf eine sich wenig verändernde personelle und geographische Struktur der im Eigenbau kultivierten Weinanbauflächen hin. Der hohe Betrag für das Jahr 1502/1503 deckt sich mit den Werten der für den Bereich Andlau gewonnenen Ergebnisse (FN 149). Ein Grund für diese Kostensteigerung könnte die Neuanlage von Weinbergen sein. Die erhöhten Kosten für Weinbergspfählen weisen in diese Richtung. Weitere Belege, die diese Annahme stützen, lassen sich aber nicht anführen.

4.2. Die Zehntverhältnisse

Im Gegensatz zum Eigenbau, der nur einen geringen Teil der Andlauer Rebflächen umfaßte, flossen der Abtei wesentlich größere Weineinnahmen aus dem Zehnt zu. Nach Ansicht von Francis Rapp war die Abtei im 15. Jahrhundert wirtschaftlich auf die Zehnteinkünfte angewiesen, um die Verluste aus den eigenwirtschaftlich betriebenen Weinäckern ausgleichen zu können (FN 150). Die Zehnteinkünfte der Abtei machten jedenfalls einen beachtlichen Teil der Gesamteinnahmen an Trauben bzw. Most aus. Die Einkünfte aus Zins und Zehnten sind in den Auflistungen der klösterlichen Buchführung nur selten klar voneinander zu scheiden. So bleibt es in vielen Fällen unsicher, ob die eingetragenen Abgaben von klostereigenen Weingärten stammen, einen Zins darstellen oder dem Zehnt zuzuschreiben sind. Viele Angaben sind darüber hinaus lückenhaft (FN 151) und Zehnterträge sind seit dem 2. Viertel des 16. Jahrhunderts überhaupt nicht mehr in den Rechnungsbüchern vermerkt. Tabelle 5 stellt folglich nur einen Versuch dar, den Weinzehnt in einzelnen Orten näher zu bestimmen (FN 152).
Bei vorsichtiger Deutung der vorstehenden Auflistung, zeigt sich, daß sich die Zehnteinnahmen im Abrechnungszeitraum 1500/15001 auf ca. 112 Fuder Wein beliefen. Die unsicheren bzw. nicht eindeutig dem Zehnt zuzuordnenden Mengenangaben wurden bei der Addition außer Acht gelassen. Gemessen am Gesamtertrag der Abtei (ohne Kellerbestände aus dem Vorjahr) in Höhe von 187,1 Fuder, wären ca. 60 % der Weineinnahmen dieses Wirtschaftsjahres aus den Zehntlieferungen gekommen. Gemessen an den Gesamtweinbeständen der Abtei (inkl. Kellerbestände) in Höhe von 478 Fuder hätte der Zehnt immer noch fast ein Viertel der Weinbestände ausgemacht. Die Vergleichswerte für die kommenden Jahre geben dagegen ein sich wandelndes Bild wieder. So ergibt sich bei der Addition der nachweisbaren Zehnterträge des Jahres 1503/1504 lediglich ein Prozentsatz von 52 %. Wenngleich die Errechnung von Prozentzahlen angesichts des unsicheren Datenbestandes ohnehin problematisch bleibt, so ergibt sich daraus immerhin eine grobe Einschätzung der Höhe der Zehnteinnahmen. In allen Zehntorten, die Dörfer Reichsfeld und Bernhardsweiler vielleicht ausgenommen, ist eine rückläufige Tendenz der Zehnterträge festzustellen. Obwohl aus der Gemarkung des Ortes Andlau die meisten Zehnteinnahmen kamen und deren Vereinnahmung dank zentralisierter Erhebung eigentlich wenig Schwierigkeiten bereitet haben dürfte (FN 153), war es für die Abtei im 16. Jahrhundert generell ein mühevolles Unterfangen, den ihr zustehenden Zehntwein auf den Zehntäckern zu erhalten (FN 154). Dies lag weniger an einer eingeschränkten Verfügungsgewalt über bestimmte Zehntrechte (FN 155), sondern vielmehr am schwachen Durchsetzungsvermögen der Verwaltung im Bereich der Zehnteintreibung. Dieses Defizit an herrschaftlicher Gewalt hatte schon im 14. Jahrhundert maßgeblich dazu beigetragen, daß sich die Abtei von ihrem jenseits des Rheines gelegenen, uralten Besitzungen trennen mußte (FN 156). Doch auch im Nahbereich gelang es der Wirtschaftsverwaltung nicht, Effizienz herzustellen. Ansätze einer Dezentralisierung sind durchaus zu erkennen: in den Orten, in denen ein örtlicher Zehntknecht für den Einzug des Zehnten verantwortlich war, wurden die Zehnteinkünfte in einem gesonderten Verzeichnis eingetragen. Wer seinen Weiß- oder Rotwein nicht ordnungsgemäß verzehntete, wurde sofort dem Abteischaffner angezeigt. Aber diese Einbeziehung lokaler Verwaltungsstellen führte zu Abstimmungsschwierigkeiten mit der Zentralverwaltung. Denn nur so ist es zu erklären, daß in einigen der zentral geführten Rechnungsbüchern, die gewöhnlich sämtliche Ein- und Ausgaben des Klosters enthielten, einzelne Zehntorte überhaupt nicht oder mit offensichtlich unvollständigen Angaben aufgeführt sind. Es bleibt im Dunkeln, ob Zehnteinkünfte überhaupt nicht eingingen oder entsprechende Mitteilungen der Lokalverwaltung bei der Rechnungslegung durch den Schaffner noch nicht vorlagen. Tatsache ist, daß die Buchführung der Abtei in einigen Fällen unvollständig blieb. Für die prekäre Lage bei der Zehnteintreibung waren in erster Linie die Herren von Andlau verantwortlich, die als Orts- und Gerichtsherren maßgeblich die wirtschaftlichen Geschicke der Region beeinflußten. Der Zehntstreit, der seit 1442 in den Quellen dokumentiert ist (FN 157), entzündete sich vordergründig an den Modalitäten der Zehnteintreibung, spielte aber auch nachhaltig in die Waldnutzung (FN 158), das Ausschankrecht, die Erhebung des Zolls und Ungeldes sowie die damit verbundene Marktgerechtigkeit hinein (FN 159). Andere strittige Punkte wie etwa die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit, die Besetzung des Schultheißenamtes (FN 160), die Fischereinutzungsrechte, die Kompetenzen im Andlauer Dinghof (FN 161) sowie im Hof und Dingericht zu Walff standen ebenfalls im Zusammenhang mit dem Kampf um die Orts- und Gebietsherrschaft (FN 162) und weisen auf die wirtschaftspolitische Dimension der gesamten Auseinandersetzung hin. Grundsätzlich entzündete sich der Zwist an der Frage, wer den Zehnt einnehmen durfte, die Abtei als Zehntherr oder die Herren von Andlau als Lehnsinhaber der Zehntgerechtigkeit, die den Zehnt zunächst vereinnahmen und dann an die Abtei abführen mußten. Die Herren von Andlau hatten Tatsachen geschaffen und den Zehnt in Andlau, Bernhardsweiler und Reichsfeld zunächst vereinnahmt. Dabei zogen sie von jeweils 14, 15 oder 16 fl einen fl als Zehnt ein. Doch plötzlich erschien auch der andlauische Schaffner in den Zehntorten, erfragte die Weineinnahmen und forderte darauf basierend den Zehnt. Äbtissin Sophie von Andlau (1412-1444) ließ dabei von 10 fl einen fl einfordern. Damit war der Rahmen der Auseinandersetzung abgesteckt. Zum einen ging es darum, wer den Zehnt in den Zehntorten einsammelte, zum anderen um die Höhe des Zehnten. Zusätzlich herrschte Uneinigkeit darüber, ob der Zehnt in Geld oder in einer Weinabgabe zu entrichten war. Da keine Einigung zu erzielen war, bemühte man ein Schiedsgericht. Der daraufhin geschlossene Vergleich bestimmte, daß die Andlauer Leute in den genannten drei Orten von 12 Ohm verkauften Weins jeweils den Gegenwert für ein Ohm in Geld als Zehnt zu zahlen hatten. Wer seinen Zehnt nicht oder nicht vollständig entrichtete, konnte vom Abteischaffner zur Rechenschaft gezogen werden (FN 163). Der Kompromiß regelte zwar Höhe und Zahlungsart des Zehnten, er verhinderte aber nicht, daß die Herren von Andlau weiterhin die Zehnteintreibung kontrollierten (FN 164). Deshalb verfolgte die Abteileitung wenig später eine andere Strategie. Sie versuchte Ende der 60er Jahre, die Zehntabgabe generell von einer Weinlieferung auf eine Geldabgabe umzustellen und gleichzeitig eine neues Weinmaß einzuführen. Denn damit konnte die Abtei, die stets auf Befreiung von Zoll und Ungeld für Abteikäufe und -verkäufe pochte (FN 165), den Zehnt direkt bei den Zehntpflichtigen einfordern. Damit gedachte sie die Kompetenzen der Herren von Andlau zu übergehen und den vollständigen Eingang der Zehntforderungen zu gewährleisten (FN 166). Diese wehrten sich mit dem Argument, daß die Neuerungen der Äbtissin gegen Herkommen und Gewohnheit gerichtet seien. Inwieweit die Unsicherheit dieser Zeit (FN 167) eine Rolle bei den Überlegungen der Abteileitung spielte und der verstärkte Wunsch nach Bargeld eine Reaktion auf die möglicherweise gefährdeten Zehntspeicher war, läßt sich nicht sagen. Die Herren von Andlau legten ihre Ansichten beim öffentlichen Notar Johann Kageneck in Blienschweiler nieder (FN 168) und hielten, da sie sich im Recht fühlten, die Zehntpflichtigen an, der Abtei die geschuldeten Zahlungen vorerst zu verweigern. Die Zielrichtung der beabsichtigten Umstellung des Zehnten von einer Wein- zu einer Geldabgabe ergibt sich aus einer Schlichtung des Pfalzgrafen Friedrich I. bei Rhein (1451-1476) vom Jahr 1469 (FN 169). Dieser warf der Äbtissin zwar unbilligkeit gegenüber den Zehntpflichtigen vor, gab ihr aber grundsätzlich Recht. Diejenigen, die auf Anraten der Herren von Andlau den Zehnt zurückgehalten hatten, mußten die ausstehenden Beträge binnen Monatsfrist nachzahlen. Eberhard von Andlau wurde aufgefordert, der Abtei Andlau einen neuen Lehnsrevers über Tal, Zwing und Bann Andlau sowie das Schultheißenamt auszustellen (FN 170). Der Äbtissin wurde das Recht zugestanden, Außenstände im Bereich des Bannweines mit eigenen Zehnteintreibern (boten) zu pfänden (FN 171). Die geplante Maßänderung wurde dagegen vom Pfalzgrafen verworfen und untersagt (FN 172). Damit hatte die Äbtissin einen wichtigen Etappensieg errungen und konnte es sich leisten, den Herren von Andlau in einem anderen Punkt entgegenzukommen. Obwohl die Äbtissin der Überzeugung war, daß Weinsticher (FN 173) und Weinlader im Bereich Andlau durch die Gemeinde gesetzt werden mußten, gestand sie dieses Recht fortan den Herren von Andlau zu (FN 174). Lange konnte sich die Abtei über ihren Teilerfolg nicht freuen. 1525 verkaufte die Äbtissin Kunigunde von Reinach (1494-1537) auß beweglichen ursachen und merckhlicher nothurft den der Abtei gehörenden Weinzehnten zu (Mittel-)Bergheim dem Niclas Ziegler, Herr zu Barr, Vizekanzler des Reiches und Landvogt in Ober- und Niederschwaben und nahm von der Verkaufsmasse lediglich den sog. Kastelberger Zins sowie Reben und Güter in Barr aus (FN 175). Grund für diesen Schritt werden auch zu diesem Zeitpunkt die schleppenden bzw. ausbleibenden Zehntzahlungen gewesen sein (FN 176), die sich Jahrzehnte später etwa in Walff (FN 177) oder in Eichhofen (FN 178) fortsetzten und teilweise die Zahlungsfähigkeit der Abtei in Frage stellten (FN 179). Der Streit mit den Herren von Andlau über die Einsammlung des Zehnten wirkte sich in der Zehntpraxis äußerst nachteilig aus. Offensichtlich war die Zehntverwaltung der Abtei nicht mehr in der Lage, zur Lesezeit in allen Zehntorten zur Stelle zu sein und den Zehnten von den Erträgen abzuteilen. Der sich daraus zwangsläufig ergebenden schlechten Zahlungsmoral der Zehntpflichtigen versuchte der Abteischaffner durch direkte Einflußnahme, etwa in Walff (FN 180), zu begegnen. Am Erfolg einer weiteren Maßnahme der Abtei, die Zahlungsmoral zu heben, darf man dagegen durchaus Zweifel hegen. So glaubte man, die zins- und zehntpflichtigen Schuldner, die ihren Wein in der Abteitrotte in Andlau anliefern mußten (FN 181), durch die Reichung eines kostenlosen Trunkes, zur pünktlichen Zahlung animieren zu können (FN 182). Der Streit um Zoll, Ungeld und Zehnt in der Andlauer Gemarkung war auch zum Ausgang des Jahrhunderts keineswegs beigelegt. Jetzt stand die Frage im Vordergrund, ob Zoll, Weg und Ungeld abtei-andlauisches Lehen der Herren von Andlau oder Reichslehen waren (FN 183). Auch der langjährige Streit, ob der Zehnt an die Herren oder die Abtei abgeliefert werden mußte, war noch nicht beigelegt. In der Schlichtung (FN 184) vom 14.12.1600 wurde bestimmt: Der Zehnt sollte "von der trotten oder aus dem faß" entrichtet werden und zwar "lautern getrotten unverfelschten so guten weins als an jedt wederm orth gewachsen". Wer den Zehnt nicht zahlte, mußte der Abtei eine Strafe in Höhe von 20 fl. entrichten. Damit wurde klar, daß die Abtei weiterhin Anspruch auf den Zehnt hatte, ihr aber die Kontrolle über die Höhe weitgehend entglitten war. Offensichtlich war bei zahlreichen Lesen kein Beauftragter der Abtei anwesend, um den Zehnten abzumessen. Es verwundert nicht, daß bei dieser Verwaltungspraxis die Zehnteinkünfte drastisch sanken. Die Schuldner brauchten nicht einmal mehr den Wein von den Zehntäckern zu nehmen, sondern konnten irgendeinen Wein bei der Abtei abliefern. Daß gelegentlich eine Zusicherung verlangt wurde, der Zehntwein habe von guter Qualität zu sein, wirft Licht auf die wohl tatsächlich herrschende Lieferpraxis.

4.3. Weinzins- und Pachtverhältnisse

Gut ein Drittel der abtei-andlauischen Reben war an Pächter vergeben (FN 185), die den jährlich zu zahlenden Grundzins auf zwei Arten ablieferten. Es gab Pächter, die ungeachtet der Ertragsmenge eine Fixpacht zu entrichten hatten. Dies traf etwa für Weinäcker in Andlau selbst und in Scherweiler zu. Die Mehrzahl der Pächter lieferten aber nur einen bestimmten Teil ihres Ernteertrages als Zins ab. Die Pacht wurde allgemein in Wein, nicht in Trauben und nur vereinzelt in Form eines Geldbetrages gezahlt. In der Regel betrug die Pachtzeit in andlauischen Weinäckern 16 Jahre. Es gab aber auch zwölf- bzw. zwanzigjährige Pachtlaufzeiten. Im Teilbau wurde in zwei Fällen der Pachtvertrag sogar auf Lebenszeit abgeschlossen (FN 186). Für die Bauern bestand der Nachteil der Gültenfixierung darin, daß sie bei Mißernten die Pachtzinsen schuldig bleiben mußten. Folgten mehrere schlechte Jahre aufeinander, waren die Pächter schnell verschuldet (FN 187) und mußten gegebenenfalls ihr Pachtgut aufgeben (FN 188). Diese für das gesamte Elsaß in großer Zahl belegten, aus der Zahlungsunfähigkeit der Pächter herrührenden Pfändungen und Neuverpachtungen (FN 189) sind im 16. Jahrhundert in Andlauer Pachtweinäckern urkundlich nicht zu belegen. Auch über die Gewährung von Darlehen schweigen die abtei-andlauischen Quellen. Bekannt war das Problem der Überschuldung auf den Abteiweinäckern ohne Zweifel. Denn aus den Rechungsbüchern der Abtei läßt sich die große Zahl der säumigen Pächter ersehen. Die Abtei gebrauchte aber das Mittel von Pachtentzug und Neuverpachtung offensichtlich äußerst zurückhaltend. Sie stundete vielmehr säumige Pachtzahlungen und wartete zuweilen jahrelang, bis die Pächter in der Lage waren, den ausstehenden Zins zu zahlen. Zu dieser Zurückhaltung bestand meistens keine Alternative. Denn es war üblich, die aufgelaufenen Schulden des alten Pächters auf den neuen Pächter zu überschreiben. Angesichts dieser denkbar schlechten Ausgangsvorraussetzungen dürfte es nicht einfach gewesen sein, Pachtnachfolger zu finden. Aus diesem Grund griff die Abtei gelegentlich bei Neuverpachtungen zum Mittel der Pachtbefreiung, um dem neuen Pächter eine wirtschaftlich unbelastete Ausgangsbasis zu verschaffen (FN 190). So kauften beispielsweise im Jahr 1513 die Andlauer Bürger Claus Roller und Ehefrau Dorothe vom Schaffner des Nonnenklosters St. Margreden und Agnes in Straßburg, Philipp Heser, zwei aneinanderliegende Rebäcker an den Rehenbühell am beylling für 8 Pfd. Straßburger Pfennige. Die Käufer mußten der Abtei Andlau den fälligen Zins in Höhe von 8 ß aber erstmals am 11.11.1515 zahlen. Dafür, daß sie den Weinberg zunächst zinsfrei bewirtschaften konnten, waren sie verpflichtet, ihn in guttem gewonlichen buwe und eren zu halten. Sollten sie den Weinacker vernachlässigen oder den fälligen Zins dann später nicht zahlen, konnte Andlau die Rebflächen wieder an sich nehmen. Hierfür bedurfte es lediglich der Feststellung etwa durch den Andlauer Schaffner, ohne daß dieser die Vernachlässigung besonders beweisen und glaubhaft machen mussten. Der Abtei stand das Recht zu, das Gut jederzeit mit 8 ß freizukaufen. In diesem Fall wurden bereits geleistete Zahlungen entsprechend dem Rückkaufstermin anteilmäßig erstattet (FN 191). Die günstige Überlieferung macht es möglich, die Pachtverhältnisse und Pachtbedingungen im Ort Scherweiler etwas näher zu beleuchten (FN 192). Die Abtei hatte ihre Weinäcker in Scherweiler ausschließlich in Fixpacht vergeben. Die einzelnen Pachtzinsen wurden das gesamte 16. Jahrhundert hindurch weder erhöht noch gesenkt. Die für die Abtei negativen Folgen dieses starren Systems zeigten sich im Laufe der Zeit. Immer mehr Pächter kamen, obwohl auch hervorragende Ernten eingefahren wurden, auf das Ganze gesehen mit ihren Zahlungen in Verzug. Im Jahr 1575 beispielsweise war die Ernte so gut, daß fast alle Schuldner ihre aus den beiden vergangenen Jahren schuldig gebliebenen Pachtzinsen nachzahlen konnten. 1576 war dagegen wieder ein ausgesprochen ungünstiges Jahr. Viele Pächter waren nicht in der Lage, den fälligen Zins zu zahlen. Auch in den Jahren 1581 und 1582 kamen zahlreiche Pächter in Verzug, während in den drei darauffolgenden Jahren fast alle ihre Pacht entrichten konnten. Die Jahre 1586 und 1587 brachten dagegen wieder zahlreiche Pächter in Schwierigkeiten. Angesichts dieses auf und ab in den Pachteingängen konnte die Abtei offensichtlich nicht umhin, geduldig abzuwarten, bis die säumigen Pächter in der Lage waren, ihre Altschulden zu begleichen. In Einzelfällen kam die Abtei einzelnen Schuldner entgegen. Der Pächter Hans Seifridt hatte 1577 zwei Äcker, für die er noch 3 Ohm Pachtzins schuldig war. Der Scherweiler Amtmann gestand ihm mit Zustimmung des Andlauer Schaffners zu, eine Tilgung der Gesamtschuld auf das laufende und das kommende Jahr zu verteilen (FN 193). Als Förderung der Zahlungsfähigkeit kann man auch die Tatsache ansehen, daß der Pächter nicht verpflichtet war, den geschuldeten Zinswein aus seinem Pachtgrundstück zu nehmen. Er konnte sich - bei einer schlechten Ernte etwa - auch anderen Wein besorgen, um seine Zahlungspflicht zu erfüllen. Um zu verhindern, daß die Pächter diesen Umstand ausnutzten und sich billigen und damit minderwertigen Wein besorgten, verpflichtete die Abtei 1577 einen seit Jahren säumigen Scherweiler Pächter, seinen Pachtzins nicht mit irgendeinem, sondern nur mit lauth(er)n wein zu begleichen (FN 194). Andere zahlungsunfähige Pächter setzten Bürgen für ihre Verbindlichkeiten ein, die den fälligen Zins übernahmen. Nur in seltenen Fällen sind wegen ausbleibender Zinszahlungen Strafen ausgesprochen worden. So sollte 1577 einem säumigen Schuldner "daz gut ein and(er) jar v(er)bott werden". Vielleicht hatte er den Ertrag ebenso für sich selbst behalten wie der Schuldner, über den es im Zinsbuch heißt: "[Er] will nichts ohne recht geben, ist daz gut verbott worden und hat uber das verbott gelesen ohne erlaubbnus und den kost nicht erlegt". Hans Larle, der 1575 für Acker Nr. 114 zinspflichtig war (FN 195) und lange Zeit nichts gezahlt hatte, entzog sich seiner Pflicht sogar durch Flucht. Die Reben seines Pachtgrundstückes blieben den Rest des Jahres unbebaut. Als Pachtnachfolger wurde Hans Söderen eingeschrieben. Er bezahlte die Schuld seines säumigen Vorgängers mit privaten Erträgen anderer Weinberge ("hatt zwey pittich mit reüben ertrag [...] geliefert") und erwies sich in der Zukunft als zuverlässiger Zinsmann. Zahlte der Pächter alte Schulden, wurde immer der älteste ausstehende Pachtzins damit beglichen, nicht der Zins des laufenden Jahres. Einen Schuldenerlaß oder Zahlungserleichterungen für Altschulden gab es nicht. Der Pächter bekam wohl nur in Ausnahmefällen einen schriftlichen Beleg für die von ihm gelieferte Menge (FN 196). Ansonsten wurden die Bezahlt-Vermerke wohl nur im Zinsbuch selbst festgehalten. Auch Abschlagszahlungen wurden nur auf diese Weise dokumentiert. Kam es zum Streit, hatte der Schuldner meist keinen Beweis über eine von ihm vielleicht doch geleistete Zahlung. Als der Pächter des Ackers Nr. 197 seinen 1575er Zins bezahlte und an die ausstehenden Zinse der Jahre 1571 und 1572 erinnert wurde, gab er an, das von ihm geforderte halbe Ohm abgeliefert zu haben. Er wollte seine Behauptung mit eyde bescheiren. Leider ist nicht bekannt, ob diese Erklärung ausreichte oder er den Zins nachzahlen mußte. Im Jahr 1577 war der Pächter jedenfalls wieder schuldenfrei (FN 197). Die Höhe der Pachtzinsen ist nur schwer mit der Größe des Pachtgrundstückes in Beziehung zu setzen, da deren Größe nicht exakt zu bestimmen ist. In der Andlauer Weinwirtschaft galt der Acker nicht nur als Bezeichnung für den Wingert allgemein, sondern war auch ein nicht näher zu bestimmendes Flächenmaß, das als ganzer, halber oder viertel (vierzel) Acker in den Quellen erscheint (FN 198). Die durchschnittliche Zinsbelastung lag in den 70er Jahren des 16. Jahrhunderts in Scherweiler, wo ausschließlich Fixpacht bekannt war, bei ½ Ohm. Von 216 Pächtern gaben 58 Pächter (= 26,8 %) ½ Ohm, 34 Pächter (= 17,7 %) 1 Ohm, 22 Pächter (= 10,1 %) 2 Maß und 21 Pächter (= 19,7 %) 4 Maß. Der Rest lieferte ganz unterschiedliche Mengen (FN 199). In den Andlauer Zinsweinäckern, die ebenfalls zu Fixpacht vergeben waren, lag 1575 die durchschnittliche Abgabemenge etwas höher. Darüber hinaus sind im Andlauer Verzeichnis auch die Ackerflächen näher beschrieben. Von den 92 aufgeführten Pächtern bewirtschaftete fast die Hälfte (41 Pächter = 45,1 %) einen halben Acker, 16 Pächter (17,6 %) bearbeitete 1 Vierzel, 14 Pächter (15,4 %) einen ganzen Acker (FN 200) und 12 Pächter (13,2 %) kümmerten sich um ein 1 Zweiteil. Der Rest verteilte sich flächenmäßig auf andere Parzellen (FN 201). Betrachtet man nun die Abgabenmengen der einzelnen Pachteinheiten, erkennt man, daß die überwiegende Zahl der Pächter (24) 1 Ohm Wein von einem halben Acker abzugeben hatten. Acht Pächter gaben dieselbe Menge von einem ganzen Acker (FN 202): Demgegenüber standen sieben Pächter, die nur ein halbes Ohm von einem halben Acker bzw. drei Mann, die dieses halbe Ohm von einem ganzen Acker abführen mußten (FN 203). Die höchste Pacht, nämlich 2 Ohm gaben drei Pächter von einem Zweiteil Weinacker, die geringste Menge, 6 Maß, wurde von neun Pächtern entrichtet, die jeweils Weinäcker bewirtschafteten, die kleiner als ein halber Acker waren (FN 204). Dazwischen gruppierten sich Mengen, die kleiner als ein Ohm (FN 205) bzw. größer als 1 Ohm (FN 206) waren. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Größe des Weinackers und der Höhe der Fixabgabe läßt sich aus den mitgeteilten Angaben nicht erkennen. Nur ansatzweise deutet sich eine Beziehung zwischen der Größe der Anbaufläche und der dafür zu entrichtenden Abgabe an. Denn von 86 Pächtern gaben 39 einen Ohm Pacht. Von diesen Pächtern bewirtschafteten immerhin 24 einen halben Acker. Die Lage des Weinberges in der Gemarkung, die Einfluß auf die Höhe der Pacht haben könnte, spielte in diesem Zusammenhang ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle. Denn auch der Vergleich der Abgabenmengen mit bestimmten Flurstücken erlaubt es nicht, Pachthöhe und Ertragsmenge bei den zu Fixpacht vergebenden Wingerten zueinander in Beziehung zu setzen. Aus der häufig genannten Lage im Schelspach wurden von ½ Acker einmal 18 Maß, dann wieder 1 Ohm gegeben, aus dem Kuttelberg zuweilen ½ Ohm dann wieder 1 Ohm. Dieser Befund eines fehlenden Zusammenhangs zwischen Größe des Weinackers und Höhe der Abgabe läßt sich auch bei anderen, weniger häufig genannten, Weinackerlagen bereits im Ansatz erkennen. Pachtzahlungen wurden allgemein in Weißwein und hier überwiegend in gekelterten (gedrott) Weißwein (FN 207) geleistet. Nur zwei Pächter lieferten Rotwein. Die Pachtverhältnisse in (Mittel-)Bergheim, die 1546 anläßlich einer Erneuerung der Wein- und Zinsgelder (FN 208) deutlich werden, zeigen aber, daß aus dem verpachteten Rebgelände auch Geldzinsen gewonnen wurden. Von 110 Zinspflichtigen entrichteten 62 einen Geldbetrag (56 %), 44 Pächter zahlten einen Weinzins (40 %). Auch für (Mittel-)Bergheim gilt das eben gesagte: man kann von der Höhe der Festabgabe nicht auf die Größe der verpachteten Weinackerfläche schließen, die allgemein mit 1 Acker, ½ Acker und 1 Vierzel bzw. ½ Vierzel Reben angegeben wird (FN 209). Lagenbezogene Unterschiede lassen sich ebenfalls nicht erkennen (FN 210). Zum selben Ergebnis kommt man bei der Analyse der Weinzinse der Abtei in Barr (FN 211). Über die Andlauer Kelteranlagen finden sich in den Quellen nur spärliche Hinweise. Die Andlauer Trotten waren - zumindest zeitweise - verpachtet (FN 212). Dies galt etwa für die zentrale Kelteranlage in Andlau, die 1500/1501 einen Zins in Höhe von 13 Fuder und 8 Ohm einbrachte (FN 213). Gleichzeitig verrichteten aber in ihr auch von der Abtei bezahlte Leute ihren Dienst bei der Zehnt- und Pachtvereinnahmung (FN 214). In (Mittel-)Bergheim gab es eine abteieigene Kelter (unsere eignen drotten), die zehntpflichtig war, während die gemeinen drott(en) zu Halbpacht (zweiteil) vergeben war (FN 215). Beide Trotten standen offensichtlich mitten im Ort, denn 1546 werden das trotthuß unden im dorff und ebenso das keltehuß undenn im dorff erwähnt (FN 216). Aufgrund der Vergabungen ist ein Kelterzwang (FN 217) in Andlau wohl nie bekannt gewesen (FN 218). Weitere Kelteranlagen werden in Andlauer Akten in Oberehnheim (FN 219), Schlettstadt und in Dieffenthal genannt (FN 220).
Ein bedeutender Teil der verpachteten abtei-andlauischen Wingerte war in Form der Teilpacht vergeben. Die Vorteile des Teilpachtsystems liegen auf der Hand. Die Pachterträge fielen zwar geringer aus als bei der Fixpacht. Der Pachtherr konnte aber sicher sein, diesen Anteil an der Ernte auch zu bekommen. Darüber hinaus stabilisierte die Teilpacht, besser als die Fixpacht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pächter. Dies wirkte sich auf den Grad der Pflege der Weinberge und die Qualität des Weines günstig aus (FN 221). Eine einheitliche Teilpachtregelung gab es in Andlauer Weinäckern nicht (FN 222). Die Höhe des an die Abtei zu zahlenden Zinses betrug zwischen der Hälfte und einem Viertel des Weinbergertrages. In Heiligenstein und Barr war Halbpacht (zweitel) üblich. In Halbpacht (zweiteil) war auch die gemeinen drott(en) in (Mittel-)Bergheim vergeben (FN 223). Das Andlauer Reben- und Weinzinsverzeichnis von 1575 nennt darüber hinaus auch weitere Abteireben, die so umb den drittden/vierdten omen verliehen waren (FN 224). Der Anteil an Fix- und Teilpacht ist aus den Quellen des 16. Jahrhunderts nur sehr ungenau zu bestimmen. Beide Pachtsysteme existierten nebeneinander. Die Schreiber der Rechnungsbücher legten auch in diesem Zusammenhang wenig Wert darauf festzuhalten, aus welcher Art des Anbaus der Pachtertrag stammte. In der folgenden Tabelle wurde versucht, Angaben zum Teilbau zusammenzustellen (FN 225). [Tabelle 6]
Eine vorsichtige Interpretation der Angaben für das Jahr 1500/1501 deutet einen Anteil des Teilbaus am Gesamtertrag der Abtei in Höhe von ca. 37 % an. Läßt man die höchst unsicheren Angaben für die nicht näher definierten Pachteingänge aus Eichhofen und Zell/Nothalten außer acht, reduziert sich der Anteil bereits auf 20 %. Wenn man den Anteil der Pachterträge an den Gesamterträgen der Abtei auf 30 bis 40 % schätzt, wird bei der Betrachtung der Mengenangaben, die Bedeutung der Teilpacht gegenüber der Fixpacht besonders deutlich. Doch auch hier muß, wie bereits im Abschnitt über den Eigenbau und die Zehntweinäcker, erneut mit Nachdruck betont werden, daß die lückenhaften, unvollständigen und häufig unpräzisen Angaben in den Rechnungsbüchern es nur unter Vorbehalt erlauben, die einzelnen Anbauarten prozentual aufzuteilen. Die Prozentangaben sind in jedem Fall nur als Annäherung an eine nicht exakt darzustellende Wirklichkeit aufzufassen. Die Teilpacht wirkte sich in Andlau nicht nur positiv aus (FN 226). 1571/1572 bemängelte der Abteischaffner, daß die 48 Stück Reben im Andlauer Bann, die zu Drittel- und Viertelpacht vergeben waren, außgenutzt worden unnd inn erbgang gekommen seien. Er schlug vor, die Reben zu verkaufen und das Kaufgeld einzustreichen (FN 227). Wenig lukrative Pachterträge, aufwendige Verwaltung und aufweichende herrschaftliche Verfügungsgewalt über die verpachteten Rebflächen gaben hier wohl den Ausschlag für solche Überlegungen. Gerade die Teilpacht im risikoreichen Weinbau erforderte eine flexible Handhabung, die zum einen dem Pächter ein wirtschaftliches Auskommen ermöglichen, zum anderen dem Pachtherren die sachkundige und substanzerhaltene Pflege und Bewirtschaftung des verliehenen Weinbergs garantieren sollte (FN 228). Das dafür notwendige Kontrollsystem des Grundherrn (FN 229) deutete sich auch in der abtei-andlauischen Pachtorganisation an. Dabei wurden aber keine detaillierten Ausbauvorschriften formuliert, sondern man verwies die Pächter auf das bereits im 14. und 15. Jahrhundert geltende Landesrecht (FN 230) und den vorherrschenden Landesbrauch (FN 231), Rechtsgewohnheiten, die für alle Arten von Pachtverträgen Geltung beanspruchten (FN 232). Daß Drittel- und Viertelpacht sowie Festpacht flexibel nebeneinander existierten, geht aus einer Erneuerung der Reben- und Weinszinse in Andlau hervor, die am 23. April 1575 von den dafür zuständigen 'Beamten' vorgenommen wurde (FN 233). Fixpacht und Drittelpacht hielten sich in der Renovatio, was die Zahl der Pächter anging, die Waage (jeweils 29 Personen). Die Anzahl der Pächter, die ihren Weinacker zu Viertelpacht hielten, fiel mit 12 Nennungen deutlich geringer aus. Die Größe der Pachtflächen betrug in jeweils 13 Fällen einen halben bzw. einen ganzen Acker, wobei die halben Äcker überwiegend in der Flur 'Im Pflenzer', die ganzen Äcker gehäuft in der Flur 'in der Ocht' zu finden waren. Ein Vierzel war 'im Schweickhoff' und zwei Zweiteile 'im Pflenzer' verpachtet. Auch die zwölf Äcker, die in Viertelpacht verliehen waren, umfaßten überwiegend ½ Acker (9 Nennungen), während der Rest als ganze Äcker beschrieben wurde. Diese Rebflächen verteilten sich auf die Fluren 'Wibelsberg', 'Schelspach', 'im Rehe(n)bühl' und 'im Rebberg'. Schon die Tatsache, daß 1575 in Andlau zwei Drittelpachtäcker verkauft, acht andere Äcker in den Eigenbau übernommen wurden, deutet darauf hin, daß sich nicht nur im Zehnt-, sondern auch im Pachtbetrieb Auflösungserscheinungen bemerkbar machten. Dies lag zum einen an den Pachtverhältnissen selbst, erinnert sei an die Überschuldung der Pächter und ausbleibende Pachtzahlungen, zum anderen, ähnlich wie bei der Zehntverwaltung, an einer mangelhaften Wirtschaftsorganisation der Abtei. Die zentralistische Grundstruktur, die sich schon bei der Zehnteintreibung als äußerst kontraproduktiv erwiesen hatte, machte auch das Pachtsystem äußerst uneffektiv. Die Pacht, eigentlich eine Bringschuld der Pächter, wurde bei weit entfernt liegenden Orten praktisch zur Holschuld. So lieferten die Scherweiler Pächter ihre Pacht gewöhnlich beim Meier der Abtei ab. Da die Abteiweine in Andlau selbst bzw. in den Kelleranlagen zu Barr und Kintzheim eingelagert und von dort aus verbraucht bzw. vermarktet wurden, mußte die Abtei diese Weine auf eigene Kosten zu den Abteikellern transportieren. 1571/1572 notierte der Schaffner, die Abtei verfüge zwar über eine Hube und einen schönen Wald in Scherweiler, der wirtschaftliche Nutzen sei aber gering. Die Hube trage immerhin 4 Fuder, 21 Ohm, 15 Maß Wein und 8 Viertel und 1 ½ Sester Korn ein (FN 234), was einem Geldwert von 2 Pfd., 14 ß, 6 d entspreche. Der Schaffner gab aber zu bedenken: muoß mann jarlich den wein mit großen costen alhär bringen. Er schlug vor, sich deshalb von diesem 'Fernbesitz' zu trennen (FN 235). Ungenauigkeiten mögen sich auch eingeschlichen haben, weil die Scherweiler Pächter nicht gezwungen waren, ihren Pachtzins ausschließlich in Scherweiler abzugeben. Sie konnten ihn durchaus auch an anderen Stellen abliefern. So sind Zahlungen der Zinse im Zehnthof zu Kestenholz (Châtenois) (FN 236), im Brüderhof (brüderhoff) zu Straßburg (FN 237) und - eine allerdings zweifelhafte Angabe - in Schlettstadt (FN 238) belegt. Auf alle Fälle mußte der Scherweiler Meier diese Angaben nachprüfen, eine Abgleichung mit anderen Zinseinnehmern vornehmen und den aktuellen Stand ins Zinsbuch eintragen (FN 239). Welches Verwirrspiel sich aus dieser wenig strukturierten Praxis ergeben konnte, zeigt das Beispiel des Pächters Michel Bischof (Acker Nr. 150), der im Herbst 1575 dem Meier die Bezahlung des nicht entrichteten Altzins der Jahre 1574 und 1575 (2 Ohm) ankündigte. Der Meier vermerkte das Vorhaben im Zinsbuch. Doch wenig später erklärte Michel Bischof, er habe den ausstehenden Zins in Kestenholz (Châtenois) bezahlt und sei nichts mehr schuldig. Ob dies der Wirklichkeit entsprach oder der Meier die Eintragung im Zinsbuch zu berichtigen vergaß, läßt sich nicht klären. Im folgenden Jahr waren die Posten für die Jahre 1574 und 1575 auf alle Fälle immer noch offen. Zur mangelhaften Struktur des Gesamtwirtschaftsbereiches der Abtei kamen interne Strukturprobleme hinzu. Angesichts der Vielzahl der Weinorte, in denen die Pachtzahlungen zahlreicher Pächter kontrolliert werden mußte, war eine zuverlässige Buchführung unabdingbar. Am Beispiel Scherweilers läßt sich aber zeigen, daß dies dem Abteischaffner nicht gelang. Der Scherweiler Meier erstellte vorweg ein Verzeichnis, in dem sämtliche pachtpflichtigen Äcker nebst ihren Beständern und der geforderten Pachtzinsen eingetragen waren. Als Ordnungskriterium galten nicht die Namen der Pächter, sondern die Pacht lag auf den ca. 227 Weinäckern, die durchnummeriert waren. Wenn die Pächter nach Beendigung der Lese ihre Pacht zum festgelegten Zinstag (FN 240) ablieferten (FN 241) bzw. gelegentlich vom andlauischen Zinsknecht abholen ließen (FN 242), wurde der gebrachte Wein vom Meier und seinen Gehilfen, den banwartten bzw. einem Zinsknecht in Empfang genommen (FN 243). Die Pachtlieferung wurde genau gewogen und Überschuß- bzw. Fehlbeträge (FN 244) vom Meier persönlich (FN 245) im Zinsbuch eingetragen. So konnten sie bei der nächsten Zahlung berücksichtigt werden. Doch kam es bei dieser Vorgehensweise häufig zu Ungenauigkeiten. In einem Jahr als bezahlt ausgewiesene Pachtbeträge wurden im Folgenden als nicht bezahlt (extat) bezeichnet. In einigen Fällen war der Verwaltung sogar eine Unterscheidung in Zins-, Lehns- und Zehntabgaben nicht bewußt, worauf sie dann von den Pächtern hingewiesen werden mußten (FN 246). Diese Desorganisation wurde offensichtlich durch die mündlich getätigten und nicht immer verschriftlichten Pachtverträge (FN 247) begünstigt. Einem anderen Schuldner wurde 1577 vorgeworfen, den Zins der Jahre 1573 bis 1576 nicht gezahlt zu haben. Der Pächter gab dagegen an, den Zins bis 1575 gezahlt zu haben und lediglich die Abgabe für 1576 und 1577 schuldig zu sein. Da kein entsprechender Eintrag im Zinsbuch vorlag, bestand die Abtei auf der Zahlung des Gesamtbetrages. Daraufhin wurde der Pächter grob. Er habe, so vermerkte der Schaffner aller handt unbescheyden reden ausgestossen, wölle auch wol gar nicht abrichten (FN 248). Ein weiterer Beleg für eine fehleranfällige Buchführung ist die Tatsache, daß das Weinzinsverzeichnis des Jahres 1598 sogar zweifach vorhanden ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Abschrift, sondern die darin enthaltenen Einträge bezüglich der ausstehenden und eingegangenen Pachtzinsen widersprechen sich in vielfältiger Weise (FN 249). Auch die zahlreichen Teilungen und Übergaben von Weinäckern wurden in den Zinsbüchern nicht sauber voneinander getrennt. Es gab Verwechselungen der Äcker und Versäumnisse bei den Änderungen der Pachtverhältnisse (FN 250). Teilweise war es der Verwaltung nicht einmal möglich, gezahlte Pachtzinsen einem bestimmten Pächter zuzuordnen (FN 251). Hier wirkte sich das System der Zinsbücher, die Schuld auf den Weinacker zu beziehen und die Person des Pächters in den Hintergrund treten zu lassen, besonders nachteilig aus.
Die schlaffe und wenig effektive Verwaltung blieb den Pächtern wohl nicht verborgen, und so mancher versuchte daraus Kapital zu schlagen. Als Adam Terrer vor 1583 seinen Weinacker (Nr.73) auf Hanns Krebß überschrieb, weigerte sich dieser den auf dem Grundstück liegenden Zins an die Abtei abzuführen. Er wollte Brief und Siegel darüber sehen, welche Ansprüche die Abtei auf diese Güter erheben konnte. Obwohl die Abtei auf ihrem Recht beharrte, zahlte der Pächter in den kommenden Jahren keine Pacht. Ohne Möglichkeit, den Schuldner zur Zahlung zu zwingen, beschränkte sich der Schaffner in den folgenden Jahren darauf, den ausbleibenden Zahlungseingang im Zinsbuch festzuhalten: extat [...] so ermangelt". (FN 252). In vielen Fällen wurde der Nachweis einzelner geschuldeter Posten gar nicht mehr schriftlich geführt. So ging der Schreiber bei langjährigen Schulden in Scherweiler dazu über, nicht mehr die einzelnen Jahre zu notieren, in denen der Pachtzins offenblieb, sondern die Altschulden nur noch mit dem Hinweis de praeteritis annis aufzuführen.

4.4. Lehen

Neben der Pacht war in den abtei-andlauischen Wingerten auch die Leiheform des Lehens bekannt. Im 14. Jahrhundert waren die Lehnspflichten, was die bestandswarende Pflege des Lehngutes und die persönliche Gewährleistungspflicht des Mannes betraf, noch mit Leben erfüllt (FN 253). Die alte Lehnsformel (gehuldet, gelobt und zu Gott und den heilgen geschworen) und die Nennung der Lehnspflichten waren auch im 16. Jahrhundert noch Bestandteil der Urkunden (FN 254). Für das 16. Jahrhundert lassen sich die einzelnen Rechte und Pflichten des Lehnsmannes im Bereich des Weinbaus aber nur aus den Angaben des 17. Jahrhunderts zurückprojezieren. Denn bis ins 17. Jahrhundert hinein wurden Weinäcker nach Lehnrecht vergeben (FN 255), so etwa in Andlau selbst, in (Mittel-)Bergheim (FN 256), Stotzheim (FN 257), Ehnheim (FN 258), Marlenheim (FN 259) und Erlesheim (FN 260). Abgesehen von der Erblichkeit des Lehens und der eingeschränkten Verfügungsgewalt des Herrn über das Lehen gleichen die Bestimmungen den Vereinbarungen im Pachtbetrieb. Der Lehnsmann mußte, so geht dies aus einem Brief von 1676 hervor, den Zins, im vorliegenden Fall 1 Ohm "rothgetr. lampenwein", jährlich am festgelegten Termin in der Zehnttrotte oder an einem anderen für die Pfründe zuständigen Platz abliefern. Tat er dies nicht, drohte der Lehnsentzug. Beim Tod des Lehnsinhabers, mußte der rechtmäßige Erbe das Lehen muten lassen und seinen Namen "in die phrundt wein zinß colligend" einschreiben lassen. Der Lehnsmann hatte das Gut "in guetl(ich) weßentlich(e) baw zu halten nach banns brauch undt ordnung". "Mißbaw und andere dergleich mangel" mußten "samt costen und schaden" der Abtei erstattet werden (FN 261). Bei Rückgabe sollte das Lehen "ohngeschwächt und onbeschwert" überreicht werden. Eine Weiterleihe an Dritte war ohne Wissen des Lehnsherrn nicht gestattet.